Häufig gestellte Fragen

Zahlt die Krankenkasse ein Sterbegeld ?

Nein, seit 2004 gibt es kein Sterbegeldzuschuss der gesetzlichen Krankenkassen mehr. Seitdem ist es umso wichtiger, im Rahmen einer Bestattungsvorsorge privat vorzusorgen.

Kann man die Bestattungskosten von der Steuer absetzen?

Ja, die Kosten für die Bestattung eines nahen Angehörigen stellen eine außergewöhnliche Belastung dar, soweit sie nicht durch den Nachlass oder durch Ersatzleistungen Dritter (z. B. Sterbekassen) gedeckt sind.

Darf ein Verstorbener auch zu Hause aufgebahrt werden?

Ja, selbst wenn der Tod in einem Seniorenheim oder Krankenhaus eingetreten ist, kann von uns eine Überführung zu Ihnen nach Hause durchgeführt werden.

Wie lange darf ein Verstorbener zu Hause aufgebahrt werden?

Der Verstorbene darf max. 36 Stunden zu Hause aufgebahrt werden.

Ist in der Urne wirklich die Asche meines Angehörigen?

Ja, auf jeden Sarg wird vor der Einäscherung ein Schamottestein gelegt, der die Einäscherungsnummer enthält, die auch auf die bereitgestellte Urne eingeprägt und im Kremationsbuch vermerkt ist. Ein Kremationsofen kann immer nur einen Sarg zur Einäscherung aufnehmen

Kann man bei der Einäscherung mit dabei sein?

Ja, das Krematorium Römerschanze in Reutlingen bietet dies an.

Wer muss die Bestattungskosten übernehmen?

Die nächsten Angehörigen des Verstorbenen haben das Recht und die Pflicht, die Bestattung zu organisieren und die anfallenden Bestattungskosten zu tragen. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten keine Vorsorge getroffen oder Wünsche hinsichtlich seiner Bestattung hinterlassen, so entscheiden die Angehörigen über Art und Umfang der Bestattung. Sind keine Angehörigen zu ermitteln wird die Bestattung vom Ordnungsamt oder Sozialamt übernommen.

Müssen Kinder die Bestattungskosten übernehmen?

Ja Kinder müssen die Bestattung der Eltern bezahlen, auch wenn kein Kontakt bestand. Dies gilt auch, wenn die Kinder das Erbe ausschlagen.

Was ist eine Patientenverfügung und wann wird sie angewendet?

Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung darüber, wie weit eine medizinische Behandlung gehen soll und darf, wenn eine schwere, nach ärztlichem Ermessen unabwendbar zum Tod führende Krankheit vorliegt und gleichzeitig der Patient nicht mehr „einwilligungsfähig“ ist. Sie kann insbesondere detailliert darlegen, welche medizinischen Maßnahmen in einem solchen Fall ausgeschlossen sein sollen und wann lediglich für Schmerz- und Beschwerdefreiheit gesorgt werden soll.

Worauf sollte man bei der Erstellung eines Testaments achten?

Möchte man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen und keine Kosten hierfür verursachen, kann man ein eigenhändiges Testament errichten. Es muss komplett mit der Hand geschrieben und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben sein. Ferner sollte es Ort und Datum beinhalten und mit „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ überschrieben sein. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, etwa in einem gemeinschaftlichen Testament, einem Erbvertrag oder einer Verfügung. Die Formvorschriften sind strikt einzuhalten. Auch bezüglich des Inhalts muss der Wortlaut eindeutig gewählt werden, damit an der Auslegung keine Zweifel bestehen. Im Zweifel ist es sinnvoll, sich hierbei vom Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.